Notare vertreten – berufsgemäß – die Auffassung, dass ein notarielles Testament bereits deswegen besser sei als ein handschriftliches Testament, weil man dann im Erbfall keinen Erbschein benötigt.
Es entspricht zwar den Tatsachen, dass in vielen Fällen ein notarielles Testament als Nachweis der Erbenstellung ausreichend ist, jedoch kommt es aus –gelebter- Praxis des Rechtsanwaltes häufig vor, dass auch bei notariellen Testamenten Zweifel gegeben sind, wer im konkreten Fall Erbe geworden ist. Dann jedenfalls kann das notarielle Testament den Erbschein nicht ersetzen.
Grundsätzlich muss man einen Nachweis über seine Erbenstellung nicht nur gegenüber Banken führen, sondern insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt, wenn Grundvermögen vorhanden ist.
Nach § 5 GBO kann der Nachweis dem Grundbuchamt gegenüber grundsätzlich nur durch die Ausfertigung eines Erbscheins erfolgen, da es beispielsweise auch Fälle gibt, in denen ein Miterbe die Erbschaft ausschlägt und dieser die Berichtigung des Grundbuches beantragt oder aber in einem Testament vorhandene Pflichtteilsstrafklauseln möglicherweise dazu führen, dass auf Seiten des Grundbuchamtes Zweifel bestehen, ob die Schlusserbfolge eingetreten ist. Daher wird in den meisten Fällen die Ausfertigung eines Erbscheines verlangt.
Aus diesem Grund sollte jeder Testierwillige im Einzelfall selbst entscheiden, ob er tatsächlich zu Lebzeiten bereits die Kosten für die Errichtung eines notariellen Testamentes aufwenden will und im Zweifel auch die damit entstehenden –nach Gegenstandswert abhängigen- Kosten berücksichtigen. Da man die Kosten für ein notarielles Testament zunächst einmal einsparen kann und lieber eine fundierte und gute Beratung durch einen Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch nehmen kann, ist auch ein handschriftliches Testament nach guter Beratung genau so wirksam wie ein notarielles Testament.
Im Übrigen ist ein einmal abgeschlossenes Testament nicht für alle Ewigkeit errichtet und bedarf einer ständigen Überprüfung. Da damit eine Änderung des Testamentes einhergeht, erscheint dies bei einem handschriftlich abgefassten und nach rechtlicher Beratung errichteten neuen Testamentes einfacher.