Das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main hatte sich mit Beschluss vom 27.10.2015 (Az. 20 W 244715) mit der Abgrenzung eines Nachlasspflegers zu einem Abwesenheitspfleger zu beschäftigen. Grund dafür war die Geltendmachung eines Gläubigers gegen die unbekannten Erben eines Erblassers, welche gemäß § 1961 BGB Nachlasspflegschaft beantragten.
Das OLG Frankfurt führte aus, dass ein Nachlasspfleger dann zu bestellen ist, wenn zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches, der sich gegen den Nachlass richtet, von einem Berechtigten –hier dem Gläubiger- die Durchsetzung geltend gemacht wird. Dabei darf –so das OLG- die Erbschaft durch den Erben noch nicht angenommen worden sein und die Annahme muss ungewiss oder der Erbe unbekannt sein. Da im vorliegenden Fall von den drei Miterbinnen nur der Name bekannt war und nicht sicher feststand, dass diese noch lebten und darüber hinaus unklar war, ob die Erbschaft angenommen wurde, wurde ein Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis der Vertretung der unbekannten Erben bestellt. Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers war im vorliegenden Fall auszuschließen.
Daraus folgt, dass, wenn ein Erbe unbekannten Aufenthaltes ist, ein Gläubiger trotzdem seinen Anspruch gegenüber dem Nachlass geltend machen kann und für den Fall, dass die Erben unbekannt sind, ein Nachlasspfleger durch das zuständige Nachlassgericht bestellt wird.
Ein Abwesenheitspfleger wäre dann zu bestellen, wenn die Erbschaft bereits durch einen Miterben angenommen worden ist und dieser dann später unbekannten Aufenthaltes wird.