Ursprünglich sollte die Veränderung zum 01.01.2017 erfolgen: Nun kommt die geplante Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz voraussichtlich erst mit einem halben Jahr Verspätung und sie tritt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Dies bleibt aber letztlich einer Prüfung nach dem Erlass des Gesetzes vorbehalten.
- Die bisherige Regelung sieht vor, der Staat leistet Unterhaltsvorschuss für Kinder eines nicht zahlenden Elternteils maximal bis zum 12. Lebensjahr und höchstens 6 Jahre lang.
- Nach der Reform wird künftig Kindern solcher zahlungsunwilliger oder leistungsunfähiger Elternteile bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gewährt.
- Die Befristung entfällt wohl mit der Reform.
Verhältnis zu Hartz-IV Leistungen
Der Unterhaltsvorschuss ist mit den Leistungen nach dem SGB II (ALG II – alias Hartz – IV) zu verrechnen. Eine Anrechnung auf ALG I findet weiterhin wohl nicht statt, denn es handelt sich um beitragsfinanzierte Leistungen (Beiträge zur Arbeitslosenversicherung), auf die ein Arbeitnehmer einen Anspruch aufgrund eigener Leistungen erworben hat im Gegensatz zu den steuerfinanzierten Leistungen des ALG II, bei denen die Steuereinnahmen durch die Verwaltung verteilt werden.
Die neue Regelung enthält hier eine Veränderung, die Anreize zum Erwerb von eigenem Einkommen setzen soll. Erst ab einem monatlichem Bruttoeinkommen in Höhe von 600 € soll wohl der Vorschuss für ältere Kinder (12.-18. Lebensjahr) geleistet werden.
- Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird der Anspruch wohl erst dann wirksam, wenn das Kind nicht (mehr) auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist
- oder der alleinerziehende Elternteil trotz des Bezuges von Hartz-IV-Leistungen eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600 € brutto erzielt.
Die kurzfristige Umsetzung der Reform, deren Kosten auf 350 Millionen Euro geschätzt werden, war nicht möglich. Es müssen wohl neue Mitarbeiter bei den Jugendämtern für die erwarteten Neuanträge eingestellt werden. Dies wurde von den Gemeinden gefordert, um eine Übergangszeit zu erhalten.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf war zum 01.01.2017 konzipiert, so dass auch einiges für eine rückwirkende Leistungsgewährung gesprochen hätte. Damit konnte sich das Bundesfamilienministerium im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bisher nicht durchsetzen.
Unterhaltsvorschuss 2017 beantragen
Um schon ab Juli 2017 Leistungen zu erhalten, muss der Antrag bis spätestens 31.07.2017 gestellt werden. Die Jugendämter nehmen Anträge ab Juni 2017 entgegen (je früher desto besser). Es ist mit einem erhöhten Aufkommen an Neuanträgen der bisher aus der Regelung wegen Überschreitens der Altersgrenze herausgefallenen Kinder zu rechnen. Andernfalls gilt, die Leistung erfolgt erst ab dem Monat der Antragstellung.
Zweck der Regelung zum Unterhaltsvorschuss
Wenn sich ein Elternpaar trennt und der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für das/die gemeinsame/n Kind/er (mehr) zahlt, unterstützt der Staat nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) den betreuenden Elternteil mit einer Geldleistung. Er sichert so die wirtschaftliche Stabilität der Alleinerziehenden, die für die Betreuung und Erziehung der Kinder sorgen und anderenfalls für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssten. Nun lohnt es sich bald auch, für ältere Kinder einen Antrag zu stellen.